Langjährig und besonders langjährig Versicherte können auch schon vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beziehen. Wer die vorzeitige Altersrente voll erhalten möchte, muss jedoch die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €/Jahr beachten. Wer mehr verdient, dem wird pro Monat ein Zwölftel des Betrages, der über 6.300 € hinausgeht, zu 40 % auf die Rente angerechnet. Unter die Hinzuverdienstgrenze fallen der jährliche Bruttoverdienst sowie als Arbeitseinkommen der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbares Einkommen. Auch die Einnahmen aus der Verpachtung (steuerlich „Land- und Forstwirtschaft“) zählen zum „Arbeitseinkommen“ und werden angerechnet.
Sie erzielen Gesamteinkünfte von 24.000 €/Jahr (21.000 € aus Verpachtung + 3.000 € aus Bewirtschaftung). Sie überschreiten die Hinzuverdienstgrenze (6.300 €) somit um 17.700 € bzw. 1.475 €/Monat. Davon werden 40 % (590 €) von Ihrer Rente abgezogen; statt 2.000 € erhalten Sie also nur noch 1.410 €/Monat.
Doch 2021 droht Ihnen zunächst keine Rentenkürzung. Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass Corona-bedingt die Hinzuverdienstgrenze bei der vorzeitigen Altersrente in der Rentenversicherung auf 46.060 € angehoben wird und in der Landwirtschaftlichen Alterskasse ganz ausgesetzt bleibt. Derzeit können wir aber nicht sagen, was ab 2022 gelten wird. Sie sollten davon ausgehen, dass dann die 6.300 € wieder gelten.
Zusätzlich müssen Sie noch Ihre individuelle Höchstgrenze für den Hinzuverdienst beachten („Hinzuverdienstdeckel“). Er orientiert sich an Ihrem höchsten Einkommen in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn. Liegt Ihr Hinzuverdienst zusammen mit der schon im ersten Schritt gekürzten Rente über dem Hinzuverdienstdeckel, wird der darüber liegende Betrag voll von Ihrer Teilrente abgezogen.
Die Kürzung fällt weg, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreichen. Da Sie 1958 geboren sind, wird dies der Fall sein, wenn Sie 66 Jahre alt werden.
Können Sie die Rentenkürzung vermeiden? Sie könnten Ihren Hof zum Beispiel auf ein Kind übertragen. Erzielen Sie dann jedoch wiederum Einkünfte, kann es sein, dass diese beim Hinzuverdienst anzurechnen sind. Häufig wird die Eigentumsübertragung vereinbart, wobei der Hofabgeber Altenteilsleistungen erhält (freie Kost und Wohnung, Barrente). Da es auf die steuerrechtliche Einordnung dieser Einkünfte ankommt, sollten Sie bei Ihren Überlegungen steuerlichen Rat einholen.
Denken Sie auch an Ihre Krankenversicherung. Wahrscheinlich sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (etwa AOK, Barmer, Techniker). Beziehen Sie als Rentner (nicht kinderlos) Arbeitseinkommen, fallen darauf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 18,95 % (ab 2021) an. Keine Beiträge müssen Sie für Kapitaleinkünfte (etwa Zinsen, Dividenden, Kursgewinne aus Aktienverkäufen) abführen.
Fazit: Sie sollten genau rechnen, bevor Sie den Rentenantrag stellen oder Vermögensverfügungen treffen. Sie können sich von einem freien Rentenberater oder als WLV-Mitglied von Ihrem WLV-Kreisverband beraten lassen.
(Folge 1-2021)