Bei der Erwerbsminderungsrente sowohl der Landwirtschaftlichen Alterskasse als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine Hinzuverdienstgrenze. Sobald diese überschritten wird, entfällt der Rentenanspruch. Angerechnet wird grundsätzlich Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, wobei Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Erwerbsminderungsrente der Alterskasse unberücksichtigt bleibt. Arbeitseinkommen liegt dann vor, wenn es steuerlich als solches bewertet wird. Bei Pachteinnahmen ist das dann der Fall, wenn sie steuerlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen sind.
Beziehen Sie eine volle Erwerbsminderungsrente, beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei der Alterskasse und der gesetzlichen Rentenversicherung 400 €/Monat. Wird die Erwerbsminderungsrente nur teilweise in Anspruch genommen, was möglich ist, erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze.
Das bedeutet: Ihre Pachteinnahmen in Höhe von 2300 € jährlich führen nicht zum Wegfall der Rente. Die allgemeinen Ausführungen haben wir für den Fall gemacht, dass Sie neben der Pacht weitere Einkünfte erzielen.