Landwirte sind grundsätzlich bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) versichert, wenn sie ihren Betrieb in der Mindestgröße bewirtschaften. Die Mindestgröße beträgt 8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) und 75 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche (FN). Sind (Nebenerwerbs-)Landwirte, die einen Hof mit 8 ha LN oder mehr bewirtschaften, als Arbeitnehmer beschäftigt, sind sie in der allgemeinen Krankenversicherung (etwa BKK) versichert. Die Versicherungspflicht bei der LKK wird dann verdrängt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Landwirtschaft nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
Bezieht der (ehemalige) Nebenerwerbslandwirt später eine gesetzliche Rente, besteht zwar eine Krankenversicherungspflicht als Rentner in der allgemeinen Krankenversicherung. Diese Versicherungspflicht tritt jedoch hinter der Versicherungspflicht bei der LKK zurück.
Sie selbst waren als Arbeitnehmer und sind nun als Rentner in der allgemeinen Krankenversicherung (BKK) versicherungspflichtig, weil Ihr Hof die Mindestgröße nicht erreicht. Vergrößern Sie nun auf 11 ha LN und 10 ha FN, tritt Versicherungspflicht bei der LKK ein. Denn Sie erreichen die Mindestgröße. Sie müssten dann einen Krankenkassenbeitrag als landwirtschaftlicher Unternehmer zahlen, der nach der bewirtschafteten Fläche berechnet wird. Daneben wird – wie heute schon – von Ihrer gesetzlichen Rente der Beitrag einbehalten und statt an die BKK an die LKK weitergeleitet.
Sollten Sie heute bei der LKK versicherungspflichtig werden (weil Sie mit der Fläche die Mindestgröße erreichen) und zu einem späteren Zeitpunkt Ihren gesamten Betrieb verpachten, werden Sie ab diesem Zeitpunkt wieder in der allgemeinen Krankenversicherung als Rentner versicherungspflichtig. Neben Ihrem Beitrag aus der Rente müssten Sie dann von den Pachteinnahmen Beiträge an Ihre Krankenkasse zahlen, soweit Letztere steuerlich gesehen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind. Es handelt sich dann um Arbeitseinkommen, das bei Rentnern in der allgemeinen Krankenversicherung dem Beitrag zugrunde gelegt wird. Gleiches gilt im Übrigen auch heute schon für Ihre Einkünfte, die Sie aus der Land- und Forstwirtschaft erzielen.