Wochenblatt-Leser Jürgen D. in S. fragt: Ich bewirtschafte einen Betrieb mit 20 ha Acker und 4 ha Wald im Nebenerwerb. Durch meine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit bin ich gesetzlich krankenversichert. Im Januar 2023 werde ich Rentner. Zur Rente kommen noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Erträge aus einer PV-Anlage. Kann ich eine Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) vermeiden und wie werden die Beiträge der LKK berechnet?
Jörg Uennigmann, WLV, antwortet:
Pflichtversicherung: Sofern Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der sogenannten Mindestgröße führen, werden Sie – nach Wegfall Ihrer vorrangigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) pflichtversichert sein.
Mindestgröße überschritten
Die Mindestgröße beträgt für landwirtschaftliche Flächen 8 ha. Diese Grenze überschreitet Ihr Betrieb bei Weitem. Für Forst beträgt die Grenze 75 ha. Setzt sich das Unternehmen aus verschiedenen Bewirtschaftungsarten zusammen und hat nicht bereits eine davon die jeweilige Mindestgröße erreicht, werden die weiteren Bewirtschaftungsarten prozentual ergänzt. Die 1,5 ha Forst würden mit 2 % berücksichtigt. Würden Sie den Forst behalten und die landwirtschaftliche Nutzfläche reduzieren wollen, sollten Sie also unter 98 % von 8 ha kommen.
Aber auch, wenn der Betrieb mit mindestens der Hälfte der Mindestgröße geführt wird und der Lebensunterhalt überwiegend aus der selbstständigen Tätigkeit als Landwirt bestritten wird, kommt im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer in Betracht.
Beiträge LKK: In der LKK zahlen Sie bei Fortführung des Betriebes die Beiträge als Unternehmer nach der einschlägigen Beitragsklasse. Hinzu kommen die Beiträge auf Ihre gesetzliche Rente und weiteres Arbeitseinkommen und die Beiträge zur Pflegeversicherung. Wie hoch diese Beiträge sein werden, können wir allein aufgrund der Flächenangabe nicht sagen, da es maßgeblich auf den korrigierten Flächenwert ihrer Gemeinde ankommt. Die Berechnung ist im Einzelnen kompliziert, Sie können sich aber über den Beitragsrechner auf der Internetseite der SVLFG einen ungefähren Überblick verschaffen.
Beiträge auf gesetzliche Rente: Als Rentner müssen Sie neben den Unternehmerbeiträgen zusätzlich Beiträge auf Ihre gesetzliche Rente, eventuelle Versorgungsbezüge und weiteres Arbeitseinkommen – dazu zählen unter anderem Ihre Einkünfte aus den PV-Anlagen – zahlen. Der Beitragssatz in der LKK beträgt zurzeit 15,9 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % plus durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,3 %). Vom Beitrag auf die Rente übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte.
Beratung einholen
Beratung: Sie sollten sorgfältig abwägen, wie Sie vorgehen. Dabei kommt es darauf an, in welcher Höhe Sie welche beitragspflichtigen Einnahmen erzielen und wie diese steuerlich behandelt werden. Die Sozialrechtsberatung in den WLV-Kreisverbänden kann hier einen guten Gesamtüberblick schaffen. Sie sollten aber auf jeden Fall auch Ihre steuerliche Beratung einbinden.
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(Folge 41-2022)