Nebenerwerb: Als Rentner zur LKK?

Leserfrage: Kann ich als Rentner eine Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) vermeiden und wie werden die Beiträge berechnet?

Wochenblatt-Leser Jürgen D. in S. fragt: Ich bewirtschafte einen Betrieb mit 20 ha Acker und 4 ha Wald im Nebenerwerb. Durch meine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit bin ich gesetzlich krankenversichert. Im Januar 2023 werde ich Rentner. Zur Rente kommen noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Erträge aus einer PV-Anlage. Kann ich eine Zwangsmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) vermeiden und wie werden die Beiträge der LKK berechnet?

Jörg Uennigmann, WLV, antwortet:

Pflichtversicherung: Sofern Sie ein landwirtschaftliches Unternehmen oberhalb der sogenannten Mindestgröße führen, werden Sie – nach Wegfall Ihrer vorrangigen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) pflichtversichert sein.

Mindestgröße überschritten

Die Mindestgröße beträgt für landwirtschaftliche Flächen 8 ha. Diese Grenze überschreitet...