Bei der Kurzarbeit in den Gala-Bau-Betrieben handelt es sich um die Saisonkurzarbeit. Damit will der Gesetzgeber die Folgen der Schlechtwetterperiode in Betrieben abfangen, die überwiegend Bauleistungen erbringen. Dazu zählen Baubetriebe, das Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk und der Garten- und Landschaftsbau. Beschäftigte dieser Branchen können Saisonkurzarbeitergeld vom 1. Dezember bis 31. März eines Jahres beanspruchen.
Zwar besteht laut Gesetz die Möglichkeit, auch Betriebe aus anderen Wirtschaftszweigen in das Saison-Kurzarbeitergeld einzubeziehen. Von dieser Möglichkeit wurde bisher aber kein Gebrauch gemacht. Saisonkurzarbeit kommt daher nicht in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft infrage.
In Ihrem Betrieb könnten Sie nur die konjunkturelle Kurzarbeit einführen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall infolge wirtschaftlicher Ursachen vorliegt. Ein saisonbedingter Arbeitsausfall in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfüllt die Voraussetzungen von Kurzarbeit nicht.
Eine Möglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sich dennoch vor hohen Personalkosten bei Arbeitsausfall wegen schlechter Witterung zu schützen, bietet der Manteltarifvertrag für Landarbeiter in Westfalen-Lippe sowie der Manteltarifvertrag für die in Privatforsten im Lande NRW beschäftigten Waldarbeiter. Beide Tarifverträge regeln die witterungsbedingte Entlassungsmöglichkeit. Danach können Arbeitnehmer kurzfristig entlassen werden und müssen wieder eingestellt werden, sobald die Beschäftigung fortgeführt werden kann.
Die witterungsbedingte Entlassungsmöglichkeit müssen Sie allerdings zum Inhalt der Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern machen. Auf der Homepage des Arbeitgeberverbandes WLAV können Sie sich die Tarifverträge ansehen und herunterladen (www.wlav.de).