Sie wollen vor Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze Rente beziehen. Das ist im Wege der Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte möglich. Sie müssen dann allerdings die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €/Jahr beachten. Liegt der Hinzuverdienst höher, wird pro Monat ein Zwölftel des Betrages, der über die Grenze von 6.300 € hinausgeht, zu 40 % auf die Rente angerechnet. Unter diese Hinzuverdienstgrenze fallen der jährliche Bruttoverdienst sowie der jährliche steuerrechtliche Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbares Einkommen.
Wenn Sie als Rentner Ihren Hof oberhalb der Mindestgröße (8 ha LN oder 75 ha FN) fortführen, werden Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) pflichtversichert sein und dort Beiträge als Unternehmer zahlen. Hinzu kommen die Beiträge auf Ihre Rente und weiteres Arbeitseinkommen und die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Wie hoch Ihre LKK-Beiträge und die weiteren Beiträge sein werden, können wir nicht sagen, da es maßgeblich auf den korrigierten Flächenwert Ihrer Gemeinde, Ihre Rentenhöhe usw. ankommt. In einigen Fällen kann der Rentengewinn durch die LKK-Beiträge geschmälert oder sogar verbraucht werden – das gilt insbesondere, wenn die Rente schon wegen der Hinzuverdienstregelungen vermindert ist.
Eine Möglichkeit, sich von den sozialrechtlichen Folgen zu befreien, kann darin liegen, den Betrieb zum Beispiel auf ein Kind zu übertragen oder bis unter die Mindestgröße zu verpachten. Erzielen Sie allerdings aufgrund dieser Übertragung wiederum Einkünfte oder Pachteinnahmen, kann es sein, dass diese Einnahmen ihrerseits auf die Hinzuverdienstgrenze anzurechnen sind und Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner auslösen. Häufig wird daher die Eigentumsübertragung an Kinder gegen Zahlung von Altenteilsleistungen und/oder Barrenten vereinbart. Da es auf die steuerrechtliche Einordnung ankommt, sollten Sie steuerlichen Rat einholen.
Abschließend: Bei Ihren Planungen sollten Sie weitere sozialrechtliche und steuerliche Folgen bedenken. Deshalb raten wir Ihnen, die richtige Strategie mit einem Experten des WLV-Kreisverbandes und der Buchstelle (Steuerberater) zu erörtern.
(Folge 17-2020)