Nach Fusion der acht landwirtschaftlichen Sozialversicherungen zum 1. Januar 2013 zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sind nunmehr zum 1. Januar 2014 die unterschiedlichen Beitragsmaßstäbe vereinheitlicht worden. Nach der Bemessungsgrundlage zahlen identische Betriebe den gleichen Beitrag, unabhängig von ihrer Lage in Oberbayern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein.
Bemessungsgrundlage der LKK war auch vorher schon ein korrigierter Flächenwert. Der Flächenwert des Betriebes wurde dabei mit Korrekturfaktoren multipliziert, die das bundesweit festgestellte durchschnittliche Einkommen bestimmter Betriebe in unterschiedlicher Größe widerspiegeln. In NRW galt im Gegensatz zu anderen Regionen Deutschlands für den Hektarwert bisher eine Kappungsgrenze von 2000 DM/ha.
Auch die neue SVLFG hat als Bemessungsgrundlage einen korrigierten Flächenwert. Das Gesetz lässt es ausdrücklich zu, zur Feststellung des für den Beitrag entscheidenden Arbeitseinkommens auch Ersatzmaßstäbe (Wirtschafts- oder Flächenwert des Betriebes) heranzuziehen. Über die Korrekturfaktoren versucht man, an das tatsächliche Einkommen heranzukommen.
Ein Widerspruch hätte unseres Erachtens wenig Erfolg, weil die Bemessungsgrundlage von der LKK selbst unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Vorgabe beschlossen wurde. Ob eine Klage Erfolg hätte, können wir nicht beurteilen. Nach unserer Kenntnis haben die Sozialgerichte den korrigierten Flächenwert als Bemessungsgrundlage bislang anerkannt.
Die Vertreterversammlung der SVLFG setzt sich aus Landwirten und Arbeitnehmern zusammen, die vorher schon Mitglieder der Vorstände und Vertreterversammlungen der regionalen Träger waren. Diese wiederum wurden bundesweit über Listen der Landwirtschaftsverbände, Nebenerwerbs- und Forstverbände sowie der Gewerkschaften gewählt.