Wochenblatt-Leser Matthias K. in H. ist außerlandwirtschaftlich selbstständig. Seine Mutter ist Eigentümerin eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs (15 ha, Pachteinnahme 300 €/ha) und von etwas Wald. Wenn sie ihm den Hof überschreibt oder der Erbfall eintritt, wird er beitragspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse?
Sozialrechtsexperte Jörg Uennigmann vom WLV kann informieren: Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse ist die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens oberhalb der sogenannten Mindestgröße, also zum Beispiel 8 ha Acker-/Grünland oder 75 ha Forst. Die Verpachtung der Flächen zählt nicht als Bewirtschaftung, sodass Sie nicht in die Alterskasse fallen, wenn Sie es bei der Verpachtung belassen.
Da Sie von „etwas“ Forstfläche sprechen, ist nicht davon auszugehen, dass Sie die Mindestgröße von 75 ha Forst überschreiten.
Befreiung möglich
Selbst, wenn Sie sich entscheiden, mehr Fläche als die Mindestgröße selbst zu bewirtschaften, bestehen verschiedene Möglichkeiten, Befreiung von der Alterskassenpflicht zu beantragen, zum Beispiel wenn regelmäßiges Arbeitsentgelt oder außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen die Grenze von jährlich 4800 € übersteigen. Diese Grenze dürften Sie durch Ihre Selbstständigkeit vermutlich erreichen.
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(Folge 27-2022)