Der anhaltende Strukturwandel führt dazu, dass die Zahl der aktiven Mitglieder der Landwirtschaftlichen Alterskasse seit Jahren sinkt. Jedoch sinkt die Anzahl der Rentner in der Alterskasse nicht im vergleichbaren Umfang. Zwangsläufig stellt sich die Frage der Finanzierung der Leistungen. Diese Frage ist im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) eindeutig beantwortet.
Bund trägt Unterschiedsbetrag
Den Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben der Alterskasse trägt der Bund. Das ist die sogenannte Defizithaftung des Bundes nach § 78 ALG. Darum werden der Strukturwandel und die weiterhin rückläufige Mitgliederzahl nicht zu höheren Beiträgen führen. Die Beitragshöhe ergibt sich nach § 68 ALG ausschließlich aus der Entwicklung des Beitragssatzes und des voraussichtlichen Durchschnittsentgelts in der allgemeinen Rentenversicherung.
Angehobene Einkommensgrenzen
Die Entwicklung des Alterskassenbeitrages ist sozusagen „dynamisch“. Dies gilt aber in vergleichbarer Weise zum Beispiel auch für den Beitragszuschuss. Ein Anspruch auf Beitragszuschuss bemisst sich nach der „Bezugsgröße“. Dies ist wiederum das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr. Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss wurde per Gesetz erst zum 1. April 2021 um über 50% erhöht und beträgt nun jährlich 23.688 € (West) bzw. 22.680 € (Ost). Das sind 30% der „Bezugsgröße“. Aufgrund der deutlich angehobenen Einkommensgrenzen stieg die Zahl der zuschussberechtigten Beitragszahler.
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