Wochenblatt-Leser Johannes E. in A. fragt: Ich bin Anfang 60 und schwer krank. 15 Jahre lang hatte ich in die Alterskasse (LAK) eingezahlt. Danach habe ich mich befreien lassen, weil ich in der Renten-versicherung versichert war. Die LAK hat mir 2019 eine EM-Rente bewilligt. Problem ist die Hinzuverdienstgrenze (450 €). Ich beziehe etwas Geld aus Vermietung und Verpachtung. Die Rentenversicherung will mir keine Erwerbsminderungsrente gewähren.
Sozialrechtsexperte Jörg Uennigmann, WLV, antwortet: Ihre LAK-Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) bleibt ungekürzt, wenn Ihr monatliches Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt und vergleichbares Einkommen 450 € nicht überschreitet, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieser Grenze um maximal 450 € außer Betracht bleibt. So errechnet sich ein Hinzuverdienst von höchstens 6300 €/Jahr.
Miete und Pacht kein Hinzuverdienst
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung fällt nicht unter den Hinzuverdienst. Auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nicht angerechnet, solange Sie die Flächen verpachtet haben und unter der Mindestgröße (8 ha LN) bleiben.
Die Deutsche Rentenversicherung untersucht mit eigenen medizinischen Gutachten, ob und in welchem Umfang ein Versicherter noch arbeiten kann. Die Erfahrung zeigt, dass nur ungefähr die Hälfte der Anträge auf eine EM-Rente genehmigt wird. Gegen den ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch und, wenn auch dieser scheitert, Klage beim Sozialgericht einreichen. Das Gericht beauftragt in der Regel nochmals einen neutralen Gutachter.
Auch bei der EM-Rente gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6300 €/Jahr. Überschreiten Sie diesen Betrag, wird der über der Grenze liegende Betrag durch zwölf geteilt, um durchschnittliche Monatsbeträge zu erhalten. Davon werden 40 % auf die Rente angerechnet. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze für den Hinzuverdienst, den Hinzuverdienstdeckel. Er wird individuell berechnet und hängt von den Einkommensverhältnissen in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ab.
Sobald Ihre EM-Rente in eine Regelaltersrente übergeht, wird kein Einkommen mehr angerechnet, das heißt, Sie beziehen unabhängig von weiterem Einkommen Ihre volle Rente.
Beraten lassen
Sie sollten sich individuell beraten lassen, um zu prüfen, welches Vorgehen in Ihrem Fall zum bestmöglichen Ergebnis führt. Dabei sollten Sie auch bedenken, welche Folgen Ihre Entscheidungen auf Ihre Krankenversicherung (Beiträge) haben. Als WLV-Mitglied können Sie die Experten Ihres Kreisverbandes hinzuziehen, ansonsten helfen Berater der Rentenversicherung oder die Sozialverbände.
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(Folge 20-2022)