Witwen- und Witwerrenten sollen den Lebensunterhalt bei Verlust des Partners sichern. Erzielt der Hinterbliebene eigenes Einkommen, findet begrenzt eine Einkommensanrechnung statt. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt aber erst, wenn der Freibetrag überschritten wird. Er liegt zurzeit in den alten Bundesländern bei 872,52 €/Monat. Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 % des übersteigenden Betrages auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Bei höheren Einkünften führt die Anrechnung im Ergebnis dazu, dass keine Rente ausgezahlt wird.
Angerechnet werden nahezu alle Einkommensarten, auch sogenannte Vermögenseinkünfte (etwa Vermietung und Verpachtung). Daher kommt es nicht darauf an, wie Ihre Einnahmen aus der Verpachtung der Flächen steuerlich behandelt werden.
Ausnahme: Für das Sterbevierteljahr, also die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des verstorbenen Versicherten, erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Doch unter Umständen greift für Sie eine Vertrauensschutzregel. Vor 2002 wurde Vermögenseinkommen nicht auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet. Im Rahmen von Übergangsregelungen können Sie dieses Altrecht noch geltend machen, wenn Ihre Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Das kann durchaus der Fall sein. Sollten Sie von dieser Vertrauensschutzregelung Gebrauch machen können, käme es in der Tat darauf an, ob Ihre Einnahmen Vermögens- oder Arbeitseinkommen sind. Als Arbeitseinkommen ist der Betrag anzusehen, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ausgewiesen ist. Demgegenüber zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Vermögenseinkommen.
Die Hofabgabe kann eine Möglichkeit sein, Einkommensanrechnung zu beseitigen, wenn aufgrund dieser Hofübergabe bei Ihnen anrechenbares Einkommen wegfällt. Hier kommt es allerdings auf die vertraglichen Einzelheiten an.
Falls Sie weiteren Klärungsbedarf sehen: Vereinbaren Sie eine Beratung zum Beispiel mit dem Sozialrechtsberater Ihres WLV-Kreisverbandes.
(Folfe 39-2019)