Wir verstehen Ihre Frage so, dass die von Ihnen in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erbrachten Beitragszeiten seitens der Rentenversicherung nicht als rentenrechtliche Zeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Folglich erreichen Sie die erforderliche Wartezeit etwa für eine vorzeitige Altersrente nicht, obwohl Sie insgesamt genug Monate in beide Systeme eingezahlt haben.
Die gesetzlichen Regelungen zur landwirtschaftlichen Rente sehen eine Anerkennung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Für den umgekehrten Fall gilt dies aber nicht. Die Rentenversicherung erkennt die Zeiten, die Sie in der Alterskasse versichert waren, daher nicht an.
Da beide Rentensysteme gesetzlich vorgesehen sind und in aller Regel die Mitgliedschaft in dem einen oder dem anderen System zwingend ist (der Versicherte hat also keine Wahl, wohin er seine Beträge entrichtet), erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Zeiten vor dem Hintergrund des politischen Zieles, eine vorzeitige Altersrente zu ermöglichen, unterschiedlich behandelt werden.
Gegen diese Ungleichbehandlung haben Antragsteller wiederholt Klage eingereicht, zum Teil über mehrere Instanzen. Bisher haben die Sozialgerichte diese Klagen aber unter Hinweis auf die Besonderheiten der Alterssicherung der Landwirte abgewiesen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil die Ausgangslage und die politische Zielrichtung der Regelungen nicht vergleichbar seien. Daher seien die gesetzlichen Vorgaben nicht zu beanstanden bzw. legitim.
Lassen Sie Ihren Fall noch einmal von einem Sozialrechtsberater etwa des WLV-Kreisverbandes prüfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen betrachten und Ihre Möglichkeiten abwägen. Liegt Ihnen ein abschlägiger Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vor, können Sie gegebenenfalls Widerspruch einlegen und Klage einreichen.
(Folge 30-2019)