Sie bleiben mit Beginn der Elternzeit bzw. nach der Geburt Ihres Kindes dann von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit, wenn Ihnen auch die rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten zugerechnet werden. Grundsätzlich sind die Mütter von Kindern für drei Jahre nach der Geburt gesetzlich rentenversichert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zu erklären, dass dem Vater die Erziehungszeiten zugerechnet werden. Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen und demnach selbst für drei Jahre wegen Kindererziehung rentenversichert sein, bleibt, wie beschrieben, Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Alterskasse aufrechterhalten.
Da Sie die Beschäftigung im Vergleich zu Ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt haben, waren Sie in der Allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht bleibt für die Dauer der Elternzeit bestehen.
Daneben ist gesetzlich geregelt, dass Ihre Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse für die Dauer der vorgenannten Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Krankenversicherung als Bezieherin von Elterngeld bzw. in der Elternzeit nicht auflebt. Dies bedeutet im Ergebnis, dass Sie an Ihre bisherige Krankenkasse für die Dauer der Elternzeit bzw. die dadurch aufrechterhaltene Mitgliedschaft in der Allgemeinen Krankenversicherung auch keine Beiträge zu zahlen haben. Ihre landwirtschaftlichen Einkünfte bleiben beim Beitrag unberücksichtigt.
(Folge 37-2018)