Wir gehen davon aus, dass Sie als Nebenerwerbslandwirt in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Diese Versicherungspflicht bleibt für die Dauer der Elternzeit bestehen. Wenn Sie während der Elternzeit gar nicht arbeiten gehen, bleiben Sie beitragsfrei krankenversichert. Arbeiten Sie während der Elternzeit in Teilzeit (bis zu 30 Stunden), führt der Arbeitgeber die Beiträge für die Krankenversicherung wie gewohnt direkt ab.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können Sie auf unterschiedliche Weise aufrechterhalten:
Beziehen Sie Elterngeld (über 400 €/Monat), so führt bereits diese Lohnersatzleistung dazu, dass Ihre Befreiung bestehen bleibt. Sie können sich auch von der LAK befreien lassen, wenn und solange Ihnen die rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten zugerechnet werden. Zwar sind grundsätzlich die Mütter von Kindern für drei Jahre nach der Geburt gesetzlich rentenversichert. Sie können aber auch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung erklären, dass dem Vater die Erziehungszeiten (eventuell anteilig) zugerechnet werden. Hierzu müssen Sie sich rechtzeitig an die Rentenversicherung wenden und auch erneut bei der LAK einen Befreiungsantrag stellen, weil sich der Befreiungsgrund ändert.
Da bei Landwirten immer das unternehmerische Einkommen eine Rolle spielt, das von Monat zu Monat stark schwanken kann, sollten Sie sich zu den Voraussetzungen und den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von Elternzeit und Elterngeld eingehend beraten lassen. Hier lauern Fallstricke. Die Sozialberater in den WLV-Kreisverbänden beraten Sie gern auch unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Besonderheiten.
(Folge 3-2020)