Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Alterskasse gezahlt haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist auch, wer zwar zwischen drei bis unter sechs Stunden grundsätzlich tätig sein könnte, aber in Folge der Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz zu finden.
Sollte Ihr Ehemann diese Voraussetzungen erfüllen, wird die Alterskasse seinem Antrag auf die Erwerbsminderungsrente stattgeben. Für die Antragstellung benötigt Ihr Mann den medizinischen Nachweis, dass volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt. In der Regel ist es so, dass ein von der Alterskasse benannter Arzt die Begutachtung vornimmt.
Seit Abschaffung der Hofabgabeklausel ist es nicht mehr erforderlich, dass Landwirte ihr Unternehmen abgeben. Beachten Sie aber, dass beim Bezug von Erwerbsminderungsrenten Hinzuverdienstgrenzen gelten, unter die auch das Einkommen aus einem fortgeführten landwirtschaftlichen Betrieb fällt. Über die Folgen, auch mit Blick auf die Beiträge zur Krankenkasse, hatten wir ausführlich in der Ausgabe 5/2019 berichtet.
(Folge 31-2019)