Der Beitrag für die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) wird unabhängig davon festgesetzt, in welchem Maß der Unternehmer selbst in seinem Betrieb mitarbeitet. Man stellt allein auf die betriebliche Situation ab, welcher Arbeitsbedarf im Betrieb abstrakt besteht. Das galt schon für die LBG NRW und hat sich mit Schaffung des Bundesträgers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zum 1. Januar 2013 nicht geändert.
Der Grund liegt darin, dass in vielen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Teilbereiche von Lohnunternehmern erledigt werden. Eine Zuordnung des Umfangs der einzelnen Arbeiten auf den Land- und Forstwirt sowie seine Mitarbeiter einerseits und Lohnunternehmen andererseits ist nicht nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand für die LBG verbunden, sondern auch von den (richtigen) Angaben des Unternehmers selbst abhängig.
Zudem muss man dies berücksichtigen: Die Lohnunternehmer tragen über ihre Beiträge nicht die gesamten durch sie verursachten Kosten. Es wird vielmehr pauschal errechnet, inwieweit zusätzliche unfallbedingte Kosten dadurch anfallen, dass der Fuhrpark gepflegt werden muss, die Fahrten zum Auftraggeber versichert sind etc. Weiter wird berücksichtigt, dass die eigentlichen Lohnarbeiten im Betrieb des Auftraggebers bereits durch dessen Beitrag abgedeckt sind. Müsste der Lohnunternehmer auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen der BG tragen, würde er sie seinen Kunden in Rechnung stellen.
Fazit: Bei der Festsetzung des BG-Beitrages kommt es nicht auf den persönlichen Einsatz des Unternehmers an. Das hier geschilderte Verfahren wird bereits seit Jahrzehnten so angewandt.