Die Antwort hängt von der steuerlichen Bewertung der Altenteilsleistungen ab. Wir gehen davon aus, dass die Altenteilsleistungen Gegenleistungen im Rahmen der Übertragung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes sind, also im Wesentlichen Kost und Logis, eine Barrente und vielleicht noch Pflege. Diese Altenteilsleistungen sind einkommensteuerlich gesehen „Sonstige Einkünfte“.
Sonstige Einkünfte stellen kein Arbeitseinkommen im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar. Sie werden deshalb bei Beziehern einer Rente nicht für den Krankenkassenbeitrag herangezogen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Altenteilerin bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wie der IKK versichert sind.
Fazit: Für Ihre Altenteilsleistungen müssen Sie ab Rentenbeginn keine Beiträge zur Krankenkasse zahlen, unabhängig davon, ob Sie die Krankenkasse wechseln.