Soweit Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig sind, werden Ihrer Beitragsbemessung der Zahlbetrag Ihrer gesetzlichen Rente, der Zahlbetrag Ihrer Zusatzversorgung und Arbeitseinkommen, das Sie neben der Rente
erzielen, zugrunde gelegt. Ob Arbeitseinkommen vorliegt, entscheidet sich nach der steuerlichen Bewertung.
Die Einkünfte aus dem Betrieb Ihrer Photovoltaik-Anlage sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit Arbeitseinkommen, sodass Sie dem Krankenkassenbeitrag zugrunde gelegt werden, sobald Sie Rentner sind. Sollten Sie die PV-Anlage an Ihre Tochter verpachten, gilt dies auch für die Pachteinnahmen, soweit diese ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Zur steuerlichen Bewertung erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater.
Die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen sind steuerlich gesehen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind kein Arbeitseinkommen, sodass sie auf diese Einkünfte keine Beiträge zur Krankenkasse zahlen müssen.