Pflichtversicherte Rentner müssen sowohl bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) als auch bei den anderen gesetzlichen Krankenkassen Beiträge aus ihrem Arbeitseinkommen entrichten. Einkommen gilt dann als Arbeitseinkommen, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Nur für die bei der LKK versicherten Rentner gilt dabei die Besonderheit, dass Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft unberücksichtigt bleibt.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Einnahmen aus der Verpachtung des Hofes steuerlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gewertet werden. Ihre Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage sind wahrscheinlich steuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei beiden Einkunftsarten handelt es sich um Arbeitseinkommen, das für Ihren Krankenkassenbeitrag als Rentner berücksichtigt wird. Der Beitragssatz beträgt zurzeit 14,9 % des Einkommens.