Durch den Kauf des Waldes und der Weide werden Sie versicherungs- und beitragspflichtig zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG). Von der Versicherungspflicht kann sich laut Sozialgesetzbuch auf Antrag befreien lassen, wer nicht mehr als 0,25 ha bewirtschaftet (das gilt nicht für Spezialkulturen). Für Sie kommt daher eine Befreiung nicht in Betracht. Sie finden die Formulare zur Betriebsanmeldung und/oder zur Versicherungsbefreiung im Internet unter www.svlfg.de/mediencenter. Ihre Post richten Sie an: SVLFG, 34105 Kassel. Nach der Anmeldung erhalten Sie einen Beitragsbescheid der LBG.
Die Umlage zur Landwirtschaftskammer NRW wird als Sondersteuer auf landwirtschaftliche Grundstücke erhoben und vom Finanzamt festgesetzt. Alle Daten zur Umlage unterliegen dem Steuergeheimnis. Der Kammer sind weder die Umlagezahler noch die Höhe der Umlage im Einzelfall bekannt. Die Landeskasse überweist der Kammer nur den Gesamtbetrag aller Umlagezahler ohne Namensnennung.
Sie werden nur dann zur Kammerumlage herangezogen, wenn die gekauften Flächen in Ihrem Einheitswertbescheid zum Grundbesitz als landwirtschaftliche Flächen auftauchen. Dann müssen Sie für den Wald und das Grünland auch die Grundsteuer A an die Gemeinde zahlen. Falls Sie Fragen zur steuerlichen Einstufung haben, sollten Sie sich an die Bewertungsstelle beim Finanzamt wenden und dort erkundigen. Im Zweifel hilft auch der Steuerberater weiter.
(Folge 3-2021)