Wochenblatt-Leserin Maren C. in H. fragt: Mein Freund hat einen eigenen Ackerbaubetrieb mit einem jährlichen Verdienst von 12.000 €. Mein Vater möchte ihn auf seinem Betrieb für monatlich bis zu 600 € anstellen. Mein Freund möchte vermeiden, dass er beitragspflichtig zur Alterskasse wird. Wie viel darf er als Selbstständiger verdienen, wenn er bei uns angestellt ist, ohne alterskassenpflichtig zu werden?
Jasmin Ladwig, BSB-Lohnbüro, WLV, weiß Rat: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse möglich.
Dies gilt für Landwirte, Ehepartner oder Lebenspartner und im landwirtschaftlichen Unternehmen Mitarbeitende Familienangehörige. Grundsätzlich sollte eine Befreiung von der Alterskassenbeitragspflicht gut überlegt sein.
Da Ihr Partner aktuell nicht alterskassenbeitragspflichtig zu sein scheint, ist davon auszugehen, dass er die Mindestgröße (in Hektar) zur Versicherungspflicht seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllt. Sollten sich die Bedingungen ändern, tritt eine Alterskassenbeitragspflicht, unabhängig von der Beschäftigung im Betrieb Ihres Vaters, ein.
Antrag auf Internetseite
Der Antrag zur Befreiung muss unterschrieben und mit den entsprechenden Nachweisen eingereicht werden. Ändern sich die Verhältnisse, muss Ihr Partner dies der Alterskasse mitteilen. Der Antrag kann auf der Internetseite der SVLFG heruntergeladen werden. Für die Befreiung von der Alterskasse muss das monatliche Einkommen 400 € überschreiten.
Ihr Vater kann Ihren Freund als geringfügig Beschäftigten einstellen. Dann darf er allerdings maximal 450 € verdienen. Geringfügig Beschäftigte müssen bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen angemeldet werden.
Aktuell wird in den Medien von der Anhebung der 450-€-Grenze auf 520 € gesprochen, dies ist allerdings erst ein Vorschlag im Koalitionsvertrag und noch nicht rechtskräftig.
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(Folge 18-2022)