Arbeitslos: Beiträge an die LKK?

Ich bin 1955 geboren, habe 46 Beitragsjahre in der Rentenversicherung voll und kann mit 63 Jahren und sechs Monaten ohne Abschläge im Januar 2019 in Rente gehen. Zum 1. Januar 2017 werde ich arbeitslos. Muss ich dann Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) zahlen? Ich bewirtschafte einen Grünlandhof, 12 ha, im Nebenerwerb, der kaum Gewinn abwirft. Wie sieht es aus, wenn ich den Hof mit Nießbrauchsvorbehalt auf den Sohn übertrage?

Wir gehen davon aus, dass Sie als Nebenerwerbslandwirt bei einer außerlandwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind. Solange Sie Ihren Hof oberhalb der Mindestgröße (8 ha LN) bewirtschaften, sind Sie zwar grundsätzlich auch bei der LKK versichert. Diese Krankenversicherungspflicht tritt jedoch momentan hinter der Versicherungspflicht als Beschäftigter in der allgemeinen Krankenversicherung zurück.

Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie Anfang 2017 arbeitslos werden und...