Wir gehen davon aus, dass Sie sich erst bei Beginn der Altersteilzeit von der Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung haben befreien lassen. Aufgrund der Bewirtschaftung eines Betriebes in einer Mindestgröße von 8 ha LN sind Sie in der Krankenversicherung der Landwirte bei der LKK versicherungspflichtig geworden.
Mit Rentenbeginn bleiben Sie bei der LKK krankenversicherungspflichtig, soweit Sie die bewirtschaftete Fläche nicht ändern. Zwar werden Sie in der allgemeinen Krankenversicherung mit Rentenbeginn krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht bei der LKK geht aber vor.
Das hat zur Folge, dass Sie wie bisher Beiträge als Unternehmer an die LKK zahlen müssen. Daneben werden 8,2 % Ihrer gesetzlichen Rente einbehalten und an die LKK abgeführt.
Würden Sie dagegen mit Rentenbeginn Ihre Fläche unter 8 ha verkleinern, entfiele die Versicherungspflicht bei der LKK. Es besteht in diesen Fällen aber keine rechtliche Klarheit, ob die ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung auf den Status eines grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigten in der Altersteilzeit beschränkt ist oder ob sie generell gilt.
Ist sie auf die erstgenannte Variante beschränkt, würden Sie als Rentner wieder in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtig. In diesem Fall würden 8,2 % der Rente einbehalten und an Ihre Krankenkasse abgeführt. Daneben müssten Sie Beiträge aus dem Arbeitseinkommen zahlen, das Sie mit der Weiterbewirtschaftung Ihres Betriebes (unterhalb von 8 ha) erzielen. Der Beitrag beträgt in diesen Fällen 15,5 % des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft, soweit ein Mindesteinkommen von 138,25 €/Monat (1.659 €/Jahr) überschritten wird.
Sollte dagegen die Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Krankenversicherung auch in Ihrem Status als Rentner wirken, bleiben Sie in der LKK freiwillig versichert oder als „Rückkehrer“ pflichtversichert. In beiden Fällen würden Ihre gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4050 €/Monat dem Krankenkassenbeitrag zugrunde gelegt.