Sie wollen vor Erreichen der Regelaltersgrenze Ihre Rente beziehen. Das ist im Wege der Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte möglich. Sie müssen dann allerdings die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 €/Jahr beachten. Liegt der Hinzuverdienst höher, wird pro Monat ein Zwölftel des Betrages, der über die Grenze von 6.300 € hinausgeht, zu 40 % auf Ihre Rente angerechnet. Unter diese Hinzuverdienstgrenze fallen der jährliche Bruttoverdienst sowie der jährliche steuerliche Gewinn aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie vergleichbares Einkommen. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung bleiben außen vor.
Sie sollten bei Ihren Überlegungen insbesondere an die Beiträge zur Krankenkasse denken. Führen Sie Ihr Unternehmen fort, werden Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) pflichtversichert und müssen Beiträge als Unternehmer zahlen. Hinzu kommen die Beiträge auf Ihre gesetzliche Rente und weiteres Arbeitseinkommen und die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Die Beiträge zur LKK können in manchen Fällen einen großen Teil der Rente aufzehren. Das gilt insbesondere, wenn die Rente schon wegen der Hinzuverdienstregelungen geschmälert ist.
Die Beitragszahlung können Sie vermeiden, wenn Sie den Hof an ein Kind verpachten oder auf eines der Kinder übertragen. Dann aber muss man die sozial-, steuer- und erbrechtlichen Folgen bei dem jeweiligen Kind bedenken.
Erzielen Sie aufgrund dieser Hofabgabe zum Beispiel Pachteinkünfte, könnte diese Einnahme ihrerseits auf die Hinzuverdienstgrenze anzurechnen sein. Häufig wird daher eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung von Altenteilsleistungen oder einer Barrente vereinbart. Da es auf die steuerrechtliche Einordnung ankommt, sollten Sie auf jeden Fall steuerlichen Rat einholen.
Fazit: Lassen Sie sich nochmals beraten, etwa vom WLV-Kreisverband und einem Steuerberater, welche Lösung in Ihrem Einzelfall für die ganze Familie sinnvoll ist.
(Folge 34-2019)