Falls Sie Bäuerin im Sinne der Alterskasse sind (mehr als 8 ha LN) und sich nicht haben befreien lassen, etwa durch eine befreiende Lebensversicherung, haben Sie einen eigenen Anspruch auf die Riesterzulagen. Falls Sie keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, müssen Sie lediglich den Sockelbeitrag von 60 €/Jahr in den Vertrag einzahlen.
Der Einzug der Zulagen könnte in Ihrem Fall daraus resultieren, dass ein Abgleich mit der Deutschen Rentenversicherung und nicht mit der Alterskasse stattgefunden hat, danach hat das Amt die Zulagen wahrscheinlich unberechtigt eingezogen. In diesem Fall sollten Sie über den Anbieter (Versicherung) einen Festsetzungsantrag stellen und Ihren Antrag damit begründen, dass Sie Pflichtmitglied in der Alterskasse sind (Mitgliedsnummer der Alterskasse beifügen). Für die Zulagen 2007 bis 2009 benötigen Sie die Steuerbescheide 2005 bis 2007. Die Bearbeitung Ihres Festsetzungsantrages kann bis zu zwei Jahre dauern.
Möglich ist aber auch dies: Sie haben unter Umständen versäumt, Ihre Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung zu melden. Dann hätten Sie aus Sicht des Zulagenamtes keinen unmittelbaren Anspruch auf die Zulagen. In diesem Fall sollten Sie die Erziehungszeiten nachmelden und einen Festsetzungsantrag über den Vermittler stellen.
Falls Sie keine Bäuerin im Sinne der Alterskasse und nicht berufstätig sind, keine Pflege ab Pflegestufe 1 leisten und die Elternzeit 2008 ausgelaufen ist, haben Sie keinen eigenen Anspruch auf Riesterförderung. Die Zulagen sind dann möglicherweise zu Recht eingezogen worden.
Ausnahme: Hat Ihr Ehemann zum Beispiel als Landwirt ebenfalls einen eigenen Riestervertrag, wären Sie mit Ihrem Vertrag über Ihren Mann „mittelbar“ förderfähig. Dann könnten Sie die Zulagen über einen Festsetzungsantrag zurückfordern.
Das Thema ist sicher nicht ganz einfach. Falls Sie weitere Fragen haben, sollten Sie sich an den zuständigen Berater der Landwirtschaftskammer oder an den WLV-Kreisverband wenden.