Zur rechtlichen Gestaltung haben Sie mehrere Möglichkeiten. Da Ausgleichsverpflichtungen auch auf Grundstücken, die im Eigentum Dritter stehen, erbracht werden können, könnten Sie Ihre Wiese zum Beispiel durch einen Nutzungsüberlassungsvertrag Ihrem Nachbar überlassen. Wegen dieser Gegenleistung und für die erforderlich werdende grundbuchliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahme können Sie ein Entgelt vereinbaren, das laufend oder in kapitalisierter Form gezahlt werden könnte. Das Eigentum an dem Grundstück verbliebe in diesem Fall bei Ihnen; der Graben würde dabei ausdrücklich von der Nutzungsüberlassung ausgenommen sein und würde Ihnen auch zukünftig ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen.
Eine weitere Option wäre, dass Sie das Grundstück an den Nachbarn verkaufen. Dann müssten Sie im Kaufvertrag vereinbaren, dass der Käufer verpflichtet ist, den auf dem Grundstück verlaufenden Graben zur Entwässerung der angeschlossenen Grundstücksparzellen und Maßnahmen zur Erhaltung und Reparatur zu dulden. Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung entfaltet aber grundsätzlich nur Wirkung zwischen den Vertragsparteien und hat weitere Nachteile, wenn das Wiesengrundstück verkauft oder vererbt wird. Ungeachtet dessen könnte bei dieser Konstellation gegebenenfalls auch die Untere Wasserbehörde den Rechtsnachfolger verpflichten, das Durchleiten von Wasser bzw. Abwasser zu dulden, da dieses zur Entwässerung Ihres Grundstückes erforderlich ist. Diese Duldungspflicht würde nur dann bestehen, wenn eine Entwässerung anderweitig nicht möglich ist.
Wegen dieser Unabwägbarkeiten empfehlen wir Ihnen, die Verpflichtung des Nachbarn durch eine grundbuchliche Sicherung im Wege einer sogenannten Grunddienstbarkeit abzusichern. Dann würde die zwischen Ihnen und dem Käufer getroffene Vereinbarung nicht nur zwischen Ihnen beiden, sondern auch für jeden weiteren nachfolgenden Eigentümer gelten.
Wegen der Vertragsgestaltung empfehlen wir Ihnen, sich mit der Geschäftsstelle Ihres Landwirtschaftlichen Kreisverbandes in Verbindung zu setzen. Die Bestellung der Grunddienstbarkeit bedarf der notariellen Beurkundung.
(Folge 31-2021)