Grundsätzlich ist es möglich, eine in Deutschland erforderliche Beurkundung auch von einem Notar im Ausland durchführen zu lassen. Denn das deutsche Beurkundungsgesetz schreibt nicht ausdrücklich vor, dass ein deutscher Notar das Geschäft beurkunden muss. Daher wird bei größeren Transaktionen durchaus auf Notare im Ausland ausgewichen. Hierbei hat sich insbesondere die Beurkundung in der Schweiz durchgesetzt.
Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern dabei den deutschen gesetzlichen Anforderungen genügt wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Beurkundung bei einem ausländischen Notar diesen Anforderungen genügt, sofern die Beurkundung „gleichwertig“ sei. Dies bezieht sich insbesondere auf die umfassende Belehrungs- und Beratungsfunktion des Notars.
Doch ob dies erfüllt ist, ob also die Beurkundung durch einen polnischen Notar „gleichwertig“ ist, muss im Detail geprüft werden. Sie müssten sich von dem dortigen Notar erläutern lassen, ob eine dem deutschen Recht entsprechende umfassende Beratung und Belehrung stattfindet. Entscheidend ist, ob dies von den deutschen Gerichten dann auch anerkannt wird. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Beurkundung unwirksam ist.
Da eine Hofübergabe „nicht alle Tage“ erfolgt, raten wir Ihnen zur Sicherheit: Gehen Sie zu einem deutschen Notar, auch wenn seine Dienstleistung auf den ersten Blick recht teuer erscheint.
(Folge 51-52/2018)