Die „Zehn-Jahres-Frist“ kommt an zwei Stellen im Gesetz vor, die Rechtsfolgen sind verschieden.
1. Schenkungsrückforderung:
§ 528 BGB bestimmt Folgendes: Der Schenker kann vom Beschenkten die Rückgabe des Geschenkes verlangen, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen. Dies spielt insbesondere eine Rolle, wenn Pflegebedürftigkeit eingetreten ist und der Sozialhilfeträger prüfen muss, ob Vermögen verschenkt wurde.
Dazu bestimmt § 529 Abs. 1 BGB: Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Diese Frist gilt auch für Schenkungen unter Eheleuten.
2. Pflichtteilsrecht:
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Um die Pflichtteilsberechtigten (das sind in erster Linie die Kinder und der Ehepartner) zu schützen, wird fiktiv so getan, als sei die Schenkung nicht erfolgt. Der Erblasser soll sich also nicht „arm schenken können“, um die Pflichtteilsansprüche etwa seiner Kinder auszuhöhlen.
Eine Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht mehr berücksichtigt, wenn zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. In der Zwischenzeit wird die Schenkung pro Jahr mit jeweils 10 % weniger des Wertes in Ansatz gebracht.
In § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB heißt es aber auch ausdrücklich: „Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen.“