Ihre Überlegungen können wir gut verstehen. Sollten Sie und/oder Ihre Ehefrau für längere Zeit mit schwerster Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim kommen, wird dies erhebliche Kosten verursachen. 4.000 € pro Monat (mit steigender Tendenz) sind kein Einzelfall. Ihre gesetzliche Pflegeversicherung wird bei stationärer Unterbringung etwa 2.000 €/Monat leisten, den Rest müssten Sie aus ihrem Einkommen und Vermögen beisteuern.
Sie sollten prüfen, ob Sie den Differenzbetrag aus Ihrem Einkommen (oder einer privaten Versicherung) bestreiten könnten. Falls ja, müssten Sie Ihr Wohnhaus heute nicht „in Sicherheit bringen“.
Doch oft können Pflegebedürftige den Fehlbetrag nicht aufbringen. Sie müssen dann ihr eigenes Vermögen verwerten, was viele Menschen nicht wünschen, so auch Sie. Durch Übertragung des Hauses auf Ihre Kinder entledigen Sie sich dieses Vermögens. Dann werden Sie, sollten Sie ein Pflegefall werden, bedürftig und müssten Sozialhilfe beantragen.
Das Amt würde ihnen diese Hilfe auch gewähren, jedoch gehen zivilrechtliche Ansprüche des Pflegebedürftigen auf das Sozialamt über. Dazu gehören Unterhaltsansprüche (Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Kinder) wie auch der Anspruch auf Rückforderung der verschenkten Sache wegen „Verarmung des Schenkers“ (§ 528 BGB).
Kann nämlich der Schenker nach der Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er vom Beschenkten die Herausgabe verlangen. Dieser Anspruch ist nach § 529 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen sind. Wenn Sie also Ihr Wohnhaus verschenken und zehn Jahre verstrichen sind, kann das Sozialamt das Haus nicht mehr zurückfordern. Dass Sie sich ein Nießbrauchrecht am Hause vorbehalten, hindert den Fristanlauf nicht.
Ob Sie das Haus auf ein Kind oder auf alle drei Kinder übertragen sollten, können wir kaum beantworten. Oft ist es so: Wird ein Haus auf alle Kinder übertragen, wird es später oft verkauft. Wollen Sie also, dass eines der Kinder die Möglichkeit hat, nach Ihnen das Haus selbst zu bewohnen, spricht mehr dafür, das Haus auf nur ein Kind zu übertragen. Dann sollte der Erbe seinen Geschwistern aber Ausgleich zahlen.
Doch bei Ihnen leben alle drei Kinder auswärts. Sollte dies in den nächsten Jahren so bleiben, spricht nichts dagegen, das Wohnhaus allen Kindern zu gleichen Teilen zu übertragen. Lassen Sie ein Nießbrauchrecht eintragen, können Sie nicht nur weiter in dem Haus wohnen bleiben, Sie könnten es auch vermieten. Für die Instandhaltung müssen Sie dann aber weiter sorgen.
(Folge 9-2020)