Wochenblatt-Leserin Mia C. in F. fragt: Unser Hof ist nicht in der Höfeordnung, der Einheitswert beträgt 25.000 €, der Verkehrswert schätzungsweise 1 Mio. €. Mein Mann und ich haben uns gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nun ist er verstorben. Wie hoch wäre der Pflichtteil unserer zwei Kinder?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Um beurteilen zu können, wie hoch der Pflichtteil Ihrer beiden Kinder ist, ist es zunächst wichtig, zu wissen, ob in der erbrechtlichen Verfügung hierzu irgendeine Regelung getroffen wurde. Außerdem richtet sich der Anteil des Pflichtteils der Kinder auch danach, ob Sie mit Ihrem Mann einen Ehevertrag geschlossen hatten. Ohne diese Angaben ist eine präzise Wertberechnung nicht möglich.
Gesetzlicher Erbteil
In den allermeisten Fällen (ohne Ehevertrag und ohne Regelung in der erbrechtlichen Verfügung) beträgt der Pflichtteil immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils der Kinder. In einem solchen Fall ist der gesetzliche Erbteil der überlebenden Ehepartnerin 1/2, die andere Hälfte verteilt sich auf beide Kinder. Halbiert ergibt sich also 1/8 als Pflichtteil für jedes Kind.
Dann ist auch noch zu beurteilen, von welchem Wert ausgegangen wird. Wenn die erbrechtliche Verfügung keine Einsetzung als Landgut vorsieht und ausdrücklich bestimmt, wäre wohl der Verkehrswert zugrunde zu legen. Man kann den tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls über einen Gutachter ermitteln lassen.
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(Folge 41-2022)