Wird Ihre Mutter pflegebedürftig, und zwar in einem Umfang, der eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich macht, fallen leicht Kosten von 4.000 €/Monat oder mehr an. Ihre Mutter hat Anspruch auf Unterstützung durch die gesetzliche Pflegeversicherung. Bei Pflegegrad 5, schwerster Pflegebedürftigkeit, erhält sie bis zu 2.005 €/Monat. Doch wer muss nun die Kosten tragen, die die Pflegeversicherung nicht übernimmt?
Zunächst sind die Kosten aus Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zu bestreiten. Ihre Mutter muss also sämtliche Renten und ihr eigenes Vermögen einsetzen. Dazu gehört auch das Haus, das sie bewohnt und ihr zur Hälfte gehört. Da Ihre Mutter bei der Unterbringung im Pflegeheim das Haus verlässt, stellt es kein Schonvermögen mehr dar, sie müsste demnach ihre Haushälfte veräußern.
Doch Ihre Mutter kann nur das einsetzen, was ihr selbst gehört: der hälftige Hauswert, nicht die Hälfte vom Haus, die Ihnen und Ihrer Schwester gehören.
Sollte das gesamte Vermögen Ihrer Mutter verbraucht sein und ihr eigenes Einkommen für die Heimunterbringung nicht ausreichen, würde zunächst das Sozialamt einspringen. Es leitet die Unterhaltsansprüche der Mutter auf sich über und macht sie im zweiten Schritt geltend. Dazu können Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter gegen Sie und Ihre Schwester gehören. Das aber wird im Einzelfall geprüft, nämlich ob Sie angesichts eigener Unterhaltsverpflichtungen leistungsfähig und Ihre eigenen Belange abgedeckt sind. Hinzu kommt das „Angehörigenentlastungsgesetz“. Danach müssen Kinder erst dann Unterhalt etwa für Vater oder Mutter leisten, wenn das eigene Einkommen 100.000 €/Jahr übersteigt. Siehe auch Folge 51-52/2019 des Wochenblattes.
Wollen Sie den hälftigen Hauswert Ihrer Mutter „sichern“, sollten Sie überlegen, ob Ihre Mutter diesen Anteil nicht auf Sie und Ihre Schwester überträgt und sich das Wohnrecht vorbehält. Liegen zehn Jahre zwischen Übertragung und Heimunterbringung Ihrer Mutter, kann das Amt die Hausübertragung nicht mehr widerrufen.
(Folge 6-2020)