Ein Hof im Sinne der Höfeordnung besteht aus einer Hofstelle und den von der Hofstelle aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Hofzugehörig ist des Weiteren das lebende und das tote Inventar sowie der vorhandene Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Betriebsmitteln (§ 3 Höfeordnung). Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2009 (Az. 10 W 156/07) kann Geldvermögen Hofeszubehör sein, soweit es zu den bis zur nächsten Ernte dienenden Betriebsmitteln zu rechnen ist.
Daraus folgt, dass Barvermögen bzw. Geldvermögen auf den Konten grundsätzlich nicht hofeszugehörig ist, wohl aber dann, wenn es erforderlich ist, um bis zur nächsten Ernte die Betriebsmittel zu erwerben. Stellen Sie sich beispielsweise vor, nach der Getreideernte ist das Getreide veräußert worden, das Geld auf dem Betriebskonto eingegangen. Stirbt nun der Hofeigentümer, so ist nur der Teil dieses Vermögens hofzugehörig, der gebraucht wird, um neues Saatgut, Dünge- und Pflanzenschutzmittel und die weiteren Betriebsmittel zu erwerben, um das Land wieder neu zu bestellen. In der Tierhaltung sind diese Grundsätze analog anzuwenden, das heißt, nach Tierverkäufen ist der Teil des Erlöses hofzugehörig, der erforderlich ist, um neues Jungvieh und das entsprechende Futter zu erwerben.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass die Geschwister keineswegs alle Ersparnisse geerbt haben. Der Teil der Ersparnisse, der für den Erwerb neuer Betriebsmittel erforderlich ist, ist hofzugehörig, diesen Teil haben Sie geerbt.