Nach dem Hofübergabevertrag (§ 4) ist Ihr Bruder zur Wäsche- und Wohnungspflege (Hege) und zur körperlichen Grundpflege (Pflege) verpflichtet. Letzteres nur in dem Umfang, wie sie von ihm und seiner Familie unter Berücksichtigung der beruflichen Belastung erbracht werden kann sowie nur auf dem Hof selbst. Der Umfang der Pflegepflicht ist zudem auf die Pflegestufe I begrenzt (nach heutiger Einteilung etwa Pflegegrade 0 und 1).
Die nicht gedeckten Kosten eines erheblichen Pflegebedarfes muss Ihr Bruder nicht tragen. Ausdrücklich ist weiter bestimmt, dass soweit Kranken- oder Pflegekosten weder von der Krankenkasse noch von der Pflegeversicherung übernommen werden oder mit den Renten und den eigenen Mitteln Ihrer Eltern bezahlt werden können, sich die kostenmäßige Beteiligung Ihres Bruders nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unterhaltspflichten richtet.
Das bedeutet: Eltern sind ihren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, aber auch umgekehrt Kinder gegenüber den Eltern. Der Fall tritt ein, wenn die Eltern zum Beispiel hochbetagt sind und die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen, um die Kosten für ein Pflegeheim zu tragen. Aber auch altersbedingte Kosten eines Hausumbaus gehören dazu, in Ihrem Fall die Kosten eines altengerechten Badezimmers oder wenn ein Treppenlift in die Wohnung eingebaut werden muss.
Das gesetzliche Unterhaltsrecht sieht aber keine pauschale Zahlpflicht der Kinder vor, erst recht nicht eine alleinige Unterhaltspflicht des Hofübernehmers. Vielmehr prüft das Sozialamt die Leistungsfähigkeit jedes Kindes, wie hoch das eigene Einkommen ist und ob es weitere Unterhaltspflichten, etwa eigenen Kindern gegenüber, gibt.
In der Praxis ist es so: Das Sozialamt übernimmt zunächst die anfallenden Kosten, wenn der Altenteiler die Pflegekosten aus eigenen Renten und eigenem Vermögen nicht mehr aufbringen kann. Im zweiten Schritt fordert das Amt dann alle Kinder zur Auskunft auf. Je nach ihren Einkommensverhältnissen werden die Kinder dann zur Kasse gebeten. Dabei gilt seit dem 1. Januar 2020 nach dem „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ die Besonderheit, dass auf Einkommen erst ab einem Jahresbetrag ab 100.000 € zurückgegriffen wird.
(Folge 8-2021)