In der Hand des Beschenkten stellt die Schenkung sein uneingeschränktes Eigentum dar. Er kann mit dem Geschenk verfahren, wie er möchte. Schenkt der Vater seiner Tochter zum Beispiel ein Grundstück, das als Sicherheit für ein Darlehen zum Hausbau dient, und kann die beschenkte Tochter das Darlehen später nicht weiter bedienen und vollstreckt die finanzierende Bank in das Grundstück, dann wird das Grundstück versteigert. Der Schenker (Vater) kann in diesem Fall nicht einwirken und seine Schenkung widerrufen.
Die von uns getätigten Ausführungen zum Thema „Vermögen durch Abgabe schützen“ bzw. „Zehn-Jahres-Frist auch bei Vermietung“ beziehen sich alle auf den Schenker, nämlich unter welchen Voraussetzungen der Schenker ein Geschenk zurückfordern kann. Diese Ausführungen betreffen nicht den Beschenkten selbst. Erleidet er beispielsweise eine Insolvenz, verwertet der vom Amtsgericht bestellte Insolvenzverwalter sein Vermögen. Dazu gehören auch die geschenkten Grundstücke.
Aus dem Schenkungswiderruf (§ 528 BGB) resultiert kein Schutz zugunsten des Beschenkten, dass beispielsweise, wenn der Beschenkte selbst Sozialfall wird, der Schenker das Grundstück zurückfordern könnte.
Wenn Sie etwas Derartiges beabsichtigen (Sie als Schenker möchten ein Geschenk unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern können), dann müssen Sie dies ausdrücklich vertraglich regeln. Auch bei Grundstücken ist so etwas möglich, es bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Die Kehrseite ist dann aber, dass eine Bank ein solches Grundstück nicht als Sicherheit für ein Darlehen akzeptieren würde, weil die Gefahr besteht, dass der Schenker das Grundstück ja jederzeit zurückfordern könnte.
Aus dem Gesetz aber (also ohne vertragliche Sonderregelung) ergibt sich eine Rückforderungsmöglichkeit des Schenkers nicht, wenn der Beschenkte in Schwierigkeiten gerät. Das Gesetz bezieht sich in § 528 BGB nur auf den Schenker, also wenn dieser „verarmt“. Nur in diesem Fall ist vor Ablauf der genannten zehn Jahre die Rückforderung des Geschenkes möglich.
(Folge 1-2019)