Hat der Erblasser keine andere Bestimmung getroffen, sind als Hoferben nach der Höfeordnung (§ 5) berufen:
- in erster Linie die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- in zweiter Linie der Ehegatte des Erblassers,
- in dritter Linie die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
- in vierter Linie die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Das leibliche Kind Ihres Sohnes würde mithin Hoferbe, vorausgesetzt, der Sohn hat keinen anderen Erben etwa per Testament bestimmt. Die Stiefkinder kommen nicht in Betracht, sie sind keine Abkömmlinge Ihres Sohnes, sondern Ihrer Schwiegertochter.
Da Ihr Enkelkind derzeit noch minderjährig ist, regelt das Gesetz die Stellung des überlebenden Ehegatten. Danach steht Ihrer Schwiegertochter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht kann Ihr Sohn durch Ehevertrag, durch Testament oder auch das Landwirtschaftsgericht auf Antrag aus wichtigem Grunde verlängern, beschränken oder aufheben.
Voraussetzung für die Hoferbfolge ist die Wirtschaftsfähigkeit. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein die „mangelnde Altersreife“ der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt.
Hätte Ihr Sohn keinen Abkömmling, würde Ihre Schwiegertochter gesetzliche Hoferbin. Das Gesetz sieht eine Vollerbschaft vor, nicht eine Vorerbschaft. Nach der Reform der Höfeordnung 1975 ist die Stellung des überlebenden Ehegatten aufgewertet worden.
Jedoch hat Ihr Sohn auch hier die Möglichkeit, in seinem Testament oder Erbvertrag Abweichungen zu bestimmen, er kann zum Beispiel einen Nacherben einsetzen, sodass Ihre Schwiegertochter (unter Umständen von bestimmten Bindungen befreite) Vorerbin wäre.
Einen Abfindungsanspruch haben nach § 12 Höfeordnung die „Miterben, die nicht Hoferben geworden sind“. Ob jemand zum Kreis der Miterben zählt, richtet sich nach allgemeinem Erbrecht. Die Stiefkinder Ihres Sohnes zählen nicht zu diesem Kreis, weil sie Abkömmlinge Ihrer Schwiegertochter sind. Dies würde sich nur ändern, wenn Ihr Sohn die Stiefkinder adoptieren würde.