Wenn Sie Ihr handschriftliches Testament zu Hause aufbewahren, fallen keine Kosten an. Nach Ihrem Tod sind Ihre Angehörigen verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht (Nachlassgericht) einzureichen. Für die Eröffnung fallen Kosten von 100 € an. Weitere Kosten könnten für einen Erbschein entstehen.
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches den Erben ausweist. Der Erbschein ist aber nicht immer erforderlich. Gehören zum Nachlass Grundstücke, die vererbt werden, sodass später eine Grundbuchberichtigung erforderlich ist, bedarf es eines Erbscheins. Den Erbschein können Sie über einen Notar oder selbst beim Amtsgericht beantragen. Dafür ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wofür der Notar eine 1,0-Gebühr erhebt. Die Höhe hängt vom Wert des Nachlasses ab.
Sie beziffern den Wert Ihres Vermögens auf 500.000 €. Hier macht die 1,0-Gebühr 935 € netto aus. Benötigen die Erben einen Erbschein, fallen auch beim Gericht Gebühren für das Erbscheinverfahren an. Sie belaufen sich ebenfalls auf eine 1,0-Gebühr (also weitere 935 €).
Hinterlegen Sie das handschriftliche Testament bei Gericht, fallen Kosten von 75 € für die „besondere amtliche Verwahrung“ an. Im Übrigen gelten die zuvor genannten Kosten.
Wir raten Ihnen dringend, Ihr Testament in amtliche Verwahrung zu geben. So stellen Sie sicher, dass es in jedem Fall nach Ihrem Tod gefunden und wirksam wird.
Lassen Sie ein öffentliches Testament von einem Notar errichten (notarielles Testament), erhält der Notar für die Beurkundung eine Gebühr von 1,0, also wieder die 935 €. Für die Eröffnung des Testaments bei Gericht fallen die erwähnten 100 € an.
Der Vorteil des öffentlichen Testamentes besteht darin, dass ein Erbschein zur Grundbuchberichtigung in der Regel nicht mehr erforderlich ist. Die Erben ersparen sich also die Kosten des Erbscheinantrags und Erbscheinverfahrens. Doch dieser finanzielle Vorteil tritt nur dann ein, wenn zum Nachlass Grundstücke gehören.
Bei Berichtigung des Grundbuchs fallen in der Regel nochmals Gebühren fürs Grundbuchamt an.