Wochenblatt-Leser Franz-Josef B. in A. fragt: Wir haben zwei Söhne – einer ist Pächter unseres Hofes. Er hat eine PV-Anlage installiert und ist Mitglied einer GbR (Getreidemahl- und Mischanlage). Zählen bei der Hofübergabe die Anlagen zum Hofesvermögen und erhöhen den Erbanspruch des weichenden Erben?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, rät: Das ist nicht der Fall. Die Photovoltaik (PV)-Anlage ist kein Hofesvermögen. Zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören:
- alle Grundstücke des Hofeigentümers, die von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden,
- Mitgliedschafts- und Nutzungsrechte, die dem Hof dienen,
- das Hofeszubehör. Dazu zählen insbesondere das Vieh, Wirtschafts- und Hausgeräte, Dünger sowie weitere Betriebsmittel.
Eine PV-Anlage, mit der Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, gehört nicht dazu.
Wir gehen davon aus, dass Ihr Sohn Eigentümer der PV-Anlage ist. Bei der Hofübergabe geht es aber um die Übertragung Ihres Eigentums.
Ihr Eigentum zählt
Hinsichtlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Mahl- und Mischanlage betreibt, kommt eine Hofzugehörigkeit sowohl des Gesellschaftsanteils wie auch unter Umständen der entsprechenden Anlagen in Betracht. Selbstverständlich kann die Beteiligung an einer GbR, die das hofeigene Getreide mahlt, hofzugehörig sein. In Ihrem Fall ist jedoch Ihr Sohn der Gesellschafter, nicht Sie. Daher spielt diese Beteiligung für die Hofabfindung ebenfalls keine Rolle.
Bei der Hofabfindung für die weichenden Erben wird das Hofesvermögen zugrunde gelegt, das in Ihrem Eigentum steht. Dabei geht es nicht um den konkreten Verkehrswert, sondern um den 1,5-fachen Einheitswert abzüglich der Verbindlichkeiten. Mindestens der 1/3-Hofeswert, der halbe Einheitswert, ist nach § 12 Höfeordnung der Abfindung zugrunde zu legen.
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(Folge 19-2022)