Beachten müssen Sie zunächst, dass es das Ziel der Höfeordnung ist, dass der Hof zusammenbleibt. Es sollen die weichenden Erben in Geld abgefunden werden, nicht in Grundstücken. Diese stärken nämlich den Hof.
Aber die Höfeordnung gibt Ihnen in gewissen Grenzen durchaus die Möglichkeit, von diesem Prinzip abzuweichen. So bestimmt § 16 Abs. 1 Höfeordnung, dass Sie durch ein Testament zwar die Erbfolge kraft Höferechts nicht ausschließen können, sie aber beschränken können. Damit ist gemeint, dass Sie beispielsweise nicht in einem Testament anordnen können, dass das Höferecht keine Anwendung finden soll oder dass Sie mehrere Hoferben einsetzen. Beides ist nicht möglich. Möglich ist es auch nicht, dass Sie im Testament anordnen, der Hoferbe solle nach Ihrem Tod den Hof verkaufen und den Erlös mit den weichenden Erben teilen.
Fortbestand des Hofes ausschlaggebend
In Ihrem Fall geht es darum, dass Ihr zweiter Sohn einen Teil der Waldflächen erhalten soll. Grundstücksvermächtnisse sind möglich, sofern der Fortbestand des Hofes oder dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht beeinträchtigt wird.
Es wäre also zu prüfen, wie viel Hektar Waldfläche Sie dem weichenden Erben zuwenden wollen. Sofern dies keine übermäßige Hofbelastung darstellt, ist ein solches Grundstücksvermächtnis höferechtlich zulässig.
Das Testament bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts. Dies ist eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts. Hier wird auch darüber entschieden, ob die Grundstückszuwendung an Ihren jüngeren Sohn höferechtlich noch tragbar ist.
Hofvermerk löschen?
Wollen Sie dies umgehen, müssten Sie den Hofvermerk löschen und den Hof dem Höferecht entziehen. Dann können Sie ihn zerteilen wie Sie möchten. Im Sinne des Fortbestands des Hofes ist das allerdings nicht.
Als wichtigste steuerliche Konsequenz aus Betriebsteilungen kann sich die Aufdeckung stiller Reserven ergeben. Sie müssen also, wollen Sie eine Realteilung lebzeitig oder von Todes wegen veranlassen, immer Kontakt zu einem versierten Steuerberater oder einer versierten Steuerberaterin aufnehmen.
In Ihrem Fall geht es um Waldflächen. Waldflächen stellen einen eigenständigen, forstwirtschaftlichen Betrieb dar, sodass eine Buchwertfortführung möglich ist. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung durch Ihren Steuerberater gehen wir davon aus, dass daher keine stillen Reserven aufgedeckt würden.
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