Wald statt Geld für weichende Erben?

Mein Milchviehbetrieb mit rund 75 ha landwirtschaft­licher Nutzfläche und rund 40 ha Wald ist in der Höfeordnung. Im Testament möchte ich festlegen, dass mein älterer Sohn, Landwirt, den Hof erbt. Der jüngere Sohn soll anstatt der Abfindungszahlung einen Teil der Waldflächen bekom­men. Könnten diese Waldflächen erst im Erbfall vom Hof getrennt werden?

Beachten müssen Sie zunächst, dass es das Ziel der Höfeordnung ist, dass der Hof zusammenbleibt. Es sollen die weichenden Erben in Geld abgefunden werden, nicht in Grundstücken. Diese stärken nämlich den Hof.

Aber die Höfeordnung gibt Ihnen in gewissen Grenzen durchaus die Möglichkeit, von diesem Prinzip abzuweichen. So bestimmt § 16 Abs. 1 Höfeordnung, dass Sie durch ein Testament zwar die Erbfolge kraft Höferechts nicht ausschließen können, sie aber beschränken können. Damit ist gemeint, dass Sie beispielsweise nicht in einem Testament anordnen können, dass das Höferecht keine Anwendung finden soll oder dass Sie mehrere Hoferben einsetzen. Beides ist nicht möglich. Möglich ist es auch nicht, dass Sie im...