Das Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB geregelt. Es stellt eine besondere Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dar, nämlich das Recht, dass der Berechtigte „ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung“ benutzen darf.
Die Bestellung des Wohnungsrechts ebenso wie die Löschung bedarf der Eintragung im Grund-buch. Die Erklärungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Daher bedarf Ihr Vertrag der notariellen Beglaubigung, wenn er zum Inhalt hat, dass das bestehende Wohnungsrecht gelöscht werden soll.
Möglich ist nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB aber auch, dass der Berechtigte die Ausübung des Wohnungsrechts einem anderen überlässt, wie Sie es planen. In diesem Fall muss die berechtigte Person lediglich zustimmen, der Vertrag muss aber nicht vom Notar beglaubigt werden. Denn das Wohnungsrecht bleibt ja bestehen. Die Ausübung wird nur einem Dritten überlassen.
(Folge 46-2017)