Die Privilegierung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei den Notarkosten ist in § 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geregelt. Danach wird „im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben“ als Wert höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts zugrunde gelegt, nicht der Verkehrswert. Das gilt aber nur, „wenn
1. die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2. der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet“.
Das Kostenprivileg gilt also nicht für jedes landwirtschaftliche Objekt, sondern nur dann, wenn es durch den Erben (Übernehmer) des Betriebs selbst fortgeführt werden soll und einen spürbaren Teil der Existenzgrundlage des Nachfolgers bildet. Deshalb werden verpachtete Höfe nicht mit dem vierfachen Einheitswert, sondern dem Verkehrswert bewertet.
Wenn Ihnen die Rechnung unklar ist, bitten Sie den Notar um Erläuterung. Sie können die Rechnung auch dem Landgericht (Bezirksrevisor) zur Überprüfung vorlegen. Wir können den Rechnungsbetrag von 1700 € ohnehin nicht nachvollziehen, weil das Gesetz bei einem Wert von 500.000 € eine Gebühr von 935 € vorsieht, dazu kommen die Nebenkosten und 19 % Mehrwertsteuern.
(Folge 20-2018)