Ein eigenhändiges Testament wird nach § 2247 Abs. 1 BGB „durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung“ errichtet. Die Wirksamkeit des (privatschriftlichen) Testaments hängt also davon ab, dass es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Die Idee dieser Vorschrift besteht darin, dass die Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüft werden kann. Der Erblasser muss den gesamten Wortlaut des Testaments selbst schreiben. Auch Druckbuchstaben sind zulässig, wenn die Eigenhändigkeit gewahrt wird, also die individuellen Merkmale der Handschrift erkennbar sind. Das ist bei Ihnen der Fall, wenn Sie auch sonst immer Druckbuchstaben verwenden. Dann könnte man die Echtheit Ihres Testaments anhand eines Vergleichs mit Ihren sonstigen Schreiben/Briefen ermitteln und beweisen.
Die Eigenhändigkeit fehlt zum Beispiel bei Schreibmaschinenschrift oder Computerausdruck. Sie fehlt auch, wenn dem Erblasser die Hand geführt wurde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt wurden. Zulässig ist lediglich eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Arms, Halten der geschwächten Hand), sofern der Erblasser die Formung der Schriftzüge noch selbst bestimmt und sie allein vom eigenen Willen getragen werden.
(Folge 9-2018)