Wochenblatt-Leserin Johanna U. fragt: Ich bin Eigentümerin eines Resthofes. Die Flächen befinden sich im Betriebsvermögen, der Hof ist nicht mehr in der Höfeordnung eingetragen. Die Tochter möchte den Hof übernehmen, der Sohn soll eine Eigentumswohnung sowie einen Geldbetrag oder/und ein Flurstück erhalten. Was ist zu versteuern? Wie sollten wir vorgehen?
Arno Ruffer, Steuerberater, WLV, antwortet: Soll Ihr Sohn neben der Eigentumswohnung, die sich im steuerlichen Privatvermögen befindet, zusätzlich einen Geldbetrag und ein Flurstück aus dem Betrieb erhalten, ist das Flurstück steuerpflichtig aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Verkehrswert (steuerlich: Teilwert) und dem Buchwert. Der Verkehrswert entspricht regelmäßig dem Bodenrichtwert. Als Buchwert können Sie die achtfache Ertragsmesszahl aus dem Katasterauszug ansetzen. Die übrigen Flächen bleiben im steuerlichen Betriebsvermögen.
Wir empfehlen, zunächst Ihren Sohn „abzufinden“ und dann im zweiten Schritt der Tochter den Resthof zu übertragen. Damit vermeiden Sie eine steuerpflichtige Betriebszerschlagung.
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(Folge 18-2023)