Ihr Plan ist machbar. Jedoch sollten Sie die Vor- und Nachteile bedenken.
1. Ein Testament hat zur Folge, dass zunächst Ihr Sohn der Hofeserbe wird, anschließend Ihr Enkel. Es handelt sich um einen Erbfall. Grundsätzlich ist der Vorerbe, weil er nur „Statthalter“ ist, in seinen Möglichkeiten stark eingeschränkt. Über Grundstücke darf er nicht verfügen, Geld darf er nur mündelsicher anlegen, für zum Nachlass gehörenden Wald muss er einen Wirtschaftsplan aufstellen, er ist dem Nacherben zur Auskunft verpflichtet, er muss nach Beendigung der Vorerbschaft dem Nacherben Rechenschaft legen und darf keine eigennützigen Verwendungen von den Nachlassgegenständen tätigen. Als Erblasserin haben Sie aber die Möglichkeit, Ihren Sohn, den Vorerben, von den Bindungen zu befreien.
Zudem hat der Vorerbe auf Verlangen ein Nachlassverzeichnis anzulegen und er muss die Erhaltungskosten für den Nachlass tragen. Von diesen Beschränkungen können Sie den Vorerben nicht freistellen.
Sollte es sich bei Ihrem Hof um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln, ist Voraussetzung für die Erbschaft durch den Vorerben wie auch durch den Nacherben die „Wirtschaftsfähigkeit“. Diese muss jeweils im Zeitpunkt der Vorerbschaft (Ihr Tod) wie auch im Zeitpunkt der Nacherbschaft (Ende der Vorerbschaft vielfach mit dem Tod des Vorerben) gegeben sein.
2. Die Vor- und Nacherbschaft hat den Vorteil, dass Sie selbst anordnen können, wer den Hof nach dem Tod Ihres Sohnes erhält. Sie können das Ende der Vorerbschaft auch anders festlegen, etwa wenn Ihr Enkel das 25. Lebensjahr vollendet.
Der Nachteil besteht darin, dass der Vorerbe den Nacherben nicht selbst aussuchen kann. Gerade bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ist es aber wichtig abzuwarten, welches Kind sich als geeignet erweist, den Hof fortzuführen. Rechtlich ist es nicht möglich, dass Sie die Auswahl des Nacherben dem Vorerben frei überlassen. Jedoch können Sie Ihrem Sohn Vorgaben zur Auswahl machen, sodass dem Vorerben nur ein Bestimmungsrecht, kein Auswahlrecht verbleibt. Sind zum Beispiel mehrere Enkel vorhanden, könnten Sie die Vorgabe machen, dass das Kind wirtschaftsfähig sein muss. Zudem müssten Sie dann regeln, was gelten soll, falls mehrere Enkel wirtschaftsfähig sind.
Wir erläutern dies, um deutlich zu machen, dass die Bestimmung von Vor- und Nacherbschaft eine gewisse Starrheit mit sich bringt, deren Auflösung rechtlich nicht so einfach ist. Sie sollten sich dazu rechtlich beraten lassen.
3. Daher sollten Sie an eine Alternative denken. Sie könnten bereits lebzeitig die Generationenfolge auf Ihrem Hof regeln. Sie könnten einen Hofübergabevertrag mit Ihrem Sohn schließen, wobei zu Ihren Gunsten ein Altenteilsrecht vereinbart würde, bestehend aus einem unentgeltlichen lebenslänglichen Wohnungsrecht sowie unter Umständen Geldzahlungs- und Pflegepflichten.
Um abzusichern, dass Ihr Sohn den Hof nicht auf seine Ehefrau überträgt oder ein Testament errichtet, wonach sie erbt, könnten Sie im Hofübergabevertrag eine Rückfallklausel vereinbaren. So könnten Sie sicherstellen, dass Ihre Schwiegertochter den Hof im Fall einer Erbschaft an Sie herausgeben muss.