Angenommen, Ihr Betrieb ist nicht mehr in der Höfeordnung, dann gilt Folgendes: Ihre zwei Kinder aus erster Ehe sind Ihre leiblichen Abkömmlinge. Ihnen steht nach § 2303 BGB ein Pflichtteil zu, er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wir gehen davon aus, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, dann haben Ihre beiden Kinder aus erster Ehe einen Erbanspruch von einem Viertel, folglich einen Pflichtteilsanspruch von je einem Achtel.
Der Pflichtteil bezieht sich auf den Verkehrswert Ihres gesamten Vermögens. Sie müssen also den Verkehrswert Ihres Hofes und Ihrer zwei Wohnungen ermitteln und davon ein Achtel bilden, das sind die Pflichtteilsansprüche Ihrer Kinder aus erster Ehe. Sollte der Hof aktiv und mit Gewinn fortgeführt werden, kann man ihn als „Landgut“ ansehen. Dann wäre der Hof nur zum Ertragswert anzusetzen, nicht zum Verkehrswert.
Natürlich ist es möglich, dass Sie den beiden Kindern aus der ersten Ehe die Wohnungen vererben oder im Wege eines Vermächtnisses zukommen lassen. Dann müssen sich Ihre Kinder diese Zuwendungen auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.
Handelt es sich jedoch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung und wäre Ihre Stieftochter wirtschaftsfähig, so stände Ihren Kindern aus erster Ehe ein Abfindungsanspruch nach § 12 Höfeordnung zu. Er bemisst sich nach dem 1,5-fachen Einheitswert des Hofes und ist deutlich niedriger.
Sie könnten den Hof bereits jetzt zu Lebzeiten auf Ihre Stieftochter übertragen. Da eine Hofübergabe, selbst wenn Sie sich ein Altenteilsrecht vorbehalten (kein Nießbrauchsrecht!), im gewissen Umfang eine Schenkung darstellt, kommen, sobald Sie versterben, zugunsten Ihrer beiden Kinder aus erster Ehe Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Sie bestehen aber nur, wenn zwischen Schenkung und Ihrem Tod noch keine zehn Jahre verstrichen sind. Sind die zehn Jahre vorbei, besteht der Anspruch nicht mehr.
Sie haben mit der lebzeitigen Übertragung also die Möglichkeit, die Ansprüche Ihrer pflichtteilsberechtigten Kinder deutlich zu reduzieren. Leben Sie nach der Übertragung länger als zehn Jahre, bekommen Ihre zwei Kinder aus erster Ehe bezüglich des übertragenen Hofes nichts mehr.
(Folge 5-2021)