Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit Gebühren nach dem „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare/Gerichts- und Notarkostengesetz“ (GNotKG) abzurechnen. Die Höhe richtet sich nach der Tätigkeit und dem Geschäftswert. Für die Beurkundung eines Vertrages muss der Notar nach Ziffer 21100 des Kostenverzeichnisses zwei Gebühren abrechnen. Eine Gebühr macht bei einem Geschäftswert von zum Beispiel 100.000 € 273 € aus, bei einem Geschäftswert von 700.000 € sind es 1.255 €.
Sollte es nicht zur Beurkundung kommen, muss der Notar seine Tätigkeit trotzdem berechnen. Eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wird angenommen, wenn vor der Unterzeichnung der Auftrag zurückgenommen wird oder der Notar feststellt, dass mit einer Beurkundung nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als sechs Monate nicht mehr betrieben, ist nach dem Kostenverzeichnis in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen.
So war es offenbar bei Ihnen: Sie haben das Verfahren nicht mehr betrieben, sodass der Notar von der vorzeitigen Beendigung ausgegangen ist.
Wird das Beurkundungsverfahren beendet, ehe der Notar einen Entwurf verschickt hat, kann er dafür nur 20 € zzgl. seines Beratungsaufwands abrechnen. In Ihrem Fall wurde Ihnen der Entwurf aber bereits zugestellt. Dann kann er zwischen 0,5 bis 2,0 Gebühren abrechnen. Wie viel genau, das obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dabei wird er berücksichtigen, wie viel Aufwand er bei seiner Tätigkeit bereits hatte.
Nehmen wir an, dass bei Ihnen ein Geschäftswert zwischen 650.000 und 700.000 € anzusetzen war (eine Gebühr = 1.255 €) und der Notar aufgrund seiner Tätigkeit 2,0 Gebühren abrechnen konnte, ergibt sich der Betrag von 2.510 € netto. Zuzüglich Aufwand und 19 % Umsatzsteuer wird der Notar dann etwa 3.000 € berechnen.
Wird später auf der Grundlage des bisher gefertigten Entwurfs das Beurkundungsverfahren fortgesetzt, rechnet der Notar die bereits erhobenen Gebühren auf das erneute Verfahren an. Sie müssen nicht zweimal zahlen.