Ja, das ist möglich. Das ergibt sich aus § 1081 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Nießbrauchsrecht ist das Recht, „die Nutzungen einer Sache zu ziehen“. Der klassische Anwendungsbereich des Nießbrauchsrechts sind Grundstücke. Oft übertragen Eigentümer ein Wohngrundstück bereits zu Lebzeiten auf ein Kind, behalten sich aber das Nutzungsrecht (Nießbrauchsrecht) vor. Dann ist der Übergeber zwar nicht mehr der Eigentümer, doch er ist berechtigt, etwa im Haus weiter zu wohnen oder das Grundstück zu vermieten oder zu verpachten und die Einnahmen für sich zu behalten.
Nach § 1068 BGB kann Gegenstand des Nießbrauchs auch ein Recht sein. Das können Aktien, Anteile an Personalgesellschaften, an Gesellschaftsanteilen, einer Leibrente, eine Forderung, Grund- oder Rentenschuld und auch ein Inhaber- oder Orderpapier sein.
Sie berichten nur allgemein von „Wertpapieren“. Daher können wir Ihre Frage nicht genauer beantworten. Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann. Das sind etwa Inhaberschecks, Inhaberaktien und Inhaberschuldverschreibungen. Auch Investmentzertifikate können als Inhaberpapiere ausgestellt werden. Orderpapiere sind auf einen Namen lautende Wertpapiere. Das sind zum Beispiel der Scheck, der Wechsel, die Namensaktie.
Nach § 1081 BGB kann an Inhaber- oder Orderpapieren ein Nießbrauchsrecht vereinbart werden. Nach § 1081 Abs. 1 Satz 2 BGB steht „der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ... dem Nießbraucher zu.“ Er erhält die Erträge.
Die Bestellung des Nießbrauchsrechts erfolgt nach § 1081 Abs. 2 BGB durch Einräumung des Mitbesitzes. Ratsam ist es aber, alle Details der Nießbrauchseinräumung in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Einen Notar benötigen Sie dafür nicht.
(Folge 3-2021)