Ob Sie zum Beispiel den Hof vom Neffen zurückverlangen können, richtet sich in erster Linie nach dem Übergabevertrag. Sind dort vertragliche Rücktrittsrechte vereinbart? Dies ist durchaus üblich. Oft wird vereinbart, dass Sie den Hof zurückverlangen können, wenn sich der Übernehmer „groben Undanks“ schuldig gemacht hat oder „der Übertragsnehmer die von ihm übernommenen Verpflichtungen nachhaltig, grob und vorsätzlich verletzt“.
Ob die Voraussetzungen einer solchen Rücktrittsregelung in Ihrem Fall erfüllt sind, wissen wir nicht. Allerdings ist die Beweisführung oft sehr schwierig. Denn nicht selten „gibt ein Wort das andere“, das heißt, es ist nicht mehr aufklärbar, ob hier Ihr Neffe den Streit allein verursacht hat. Vor Gericht wird dann oft eine „Schlammschlacht“ ausgetragen – mit wechselseitigen Vorwürfen und Anschuldigungen.
Ist in Ihrem Vertrag kein Rücktrittsrecht geregelt, kann ein solches unter Umständen nach § 530 BGB in Betracht kommen. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker grob undankbar verhält.
Dazu müssten Sie dem Neffen schwere Verfehlungen nachweisen. Dazu zählen zum Beispiel körperliche Misshandlung, eine grundlose Strafanzeige, schwere Beleidigungen, das Verweigern eines Nutzungsrechts, der grundlose Antrag auf Betreuerbestellung oder die hartnäckige Weigerung, einen Anspruch des Schenkers zu erfüllen.
Wenn das der Fall ist, ist weiter zu prüfen, ob es sich bei der Hofübergabe auf Ihren Neffen um eine Schenkung handelte. Das ist anzunehmen, wenn die Übertragung unentgeltlich oder weitgehend unentgeltlich erfolgte. Im landwirtschaftlichen Bereich ist das meistens der Fall, denn die Gegenleistungen (etwa Wohnungsrecht, monatliche Rente, Pflegepflichten) sind erheblich weniger wert als der Hof, der übertragen wurde.
Allerdings schränken die landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Altenteilsvertrag bestimmte Rücktrittsregeln ein. Sollte bei der Übertragung in Ihrem Fall ein Altenteilsrecht vorbehalten worden sein, so bestimmt das NRW-Ausführungsgesetz zum BGB, dass der Rücktritt vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistungen des Hofübernehmers nicht anzuwenden ist. Stattdessen wird im Hinblick auf das Wohnungsrecht und auf zu erbringende Dienstleistungen Folgendes bestimmt: Hat der Hofübernehmer durch sein Verhalten die Beziehungen zum Hofübergeber so nachhaltig gestört, dass man diesem nicht zumuten kann, die Wohnung auf dem Hof zu behalten, hat der Übernehmer dem Hofübergeber die Miete für eine andere Wohnung zu ersetzen.
Doch wollen Sie Ihren Neffen tatsächlich verklagen? Sie sollten zunächst versuchen, einen Mediator einzuschalten. Er könnte versuchen, die Wogen zu glätten. Dies schont die Nerven und war ja auch Ausgangspunkt der Übertragung, nämlich die Annahme, dass ein gutes mitmenschliches Verhältnis auf dem Hof besteht.
(Folge 46-2020)