Wollen Sie Ihrem Nachbarn den Bauernhof vererben, so ist erbschaftsteuerlich Folgendes zu beachten: Der Nachbar fällt in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € und einem Steuersatz von mindestens 30 %. Erbschaftsteuerpflichtig sind das private Wohnhaus, eventuell vermietete Häuser sowie das Geldvermögen.
Der Wirtschaftsteil, das heißt die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden und etwaiges lebendes und totes Inventar, unterliegen der Verschonung. Das bedeutet: Es fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der Betrieb sieben Jahre lang vom Nachbarn nach dem Erbfall (Todeszeitpunkt des Erblassers) fortgeführt wird. Der Hof darf also nicht im Ganzen verkauft werden. Steuerschädlich wäre auch der Verkauf einzelner Flächen.
(Folge 26-2018)