Mit der Hofübergabe wurden Ihre Geschwister abgefunden. Damit ist in der Regel gemeint, dass deren Abfindungsansprüche nach § 12 Höfeordnung befriedigt wurden. Weil die Hofabfindung, berechnet nach dem Einheitswert, in der Regel nicht sehr hoch ist, regelt § 13 HöfeO den Nachabfindungsanspruch. Das trifft auch auf den beabsichtigen Verkauf des Ackerlandes zu. Die „Reinvestition“ in die Sanierung des Stalldaches ist nicht abzugsfähig. Abzugsfähig ist nach den Bestimmungen des § 13 HöfeO im Falle der Veräußerung von Grundstücken nur der Erwerb eines gleichwertigen Grundstückes, das dann auch vom Hof aus bewirtschaftet wird, sowie Verkäufe, die zur Erhaltung des Hofes erforderlich waren.
Mit Letzterem ist nicht gemeint, dass alle an sich nachabfindungspflichtigen Erlöse bereits dann nicht mit den Geschwistern geteilt werden müssen, wenn mit dem Erlös irgendetwas Sinnvolles für den Hof getan wird. Es muss sich um einen Verkauf handeln, der erforderlich wurde, um den Hof aus einer unverschuldeten Notlage herauszuführen. Insbesondere darf der Grund für den Verkauf nicht durch eine Misswirtschaft des Hofübernehmers verursacht sein. Er muss nachweisen, dass nach der Veräußerung noch ein rentabler Hof übrigbleibt, sodass regulär keine weiteren Verkäufe zur Erhaltung des Hofes nötig werden.
Das Ziel dieser Regelung (§ 13 HöfeO) besteht also darin, dass Grundstücksverkäufe zur Erhaltung des Hofes nur ganz ausnahmsweise gestattet sind, ohne dass der Hoferbe den Erlös mit seinen Geschwistern teilen muss. Für normale Hof-Erhaltungsmaßnahmen, die etwa aufgrund des üblichen Verschleißes entstehen, dürfen Grundstücke nicht nachabfindungsfrei verkauft werden.
Daher müssen Sie den Erlös aus dem Verkauf des Ackerlandes entsprechend der Erbquote mit Ihrem Bruder – wie auch mit Ihrer Schwester – teilen.
Lassen Sie sich noch einmal beraten. Es ist zu prüfen, auf welche Ansprüche Ihre Geschwister tatsächlich verzichtet haben. Unsere Ausführungen gelten nur für den Fall, dass Ihre Geschwister auf Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO nicht ganz oder teilweise verzichtet haben. In der Praxis ist es üblich, den Nachabfindungsanspruch im Übergabevertrag zu modifizieren. Oft wird vereinbart, dass Veräußerungen für Hoferhaltungsmaßnahmen zulässig sind.
(Folge 49-2017)