Geregelt ist dies in § 13 der Höfeordnung. Im Sinne der Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe regelt die Höfeordnung, dass der Hof nur an einen Erben, den Hoferben, fällt, und dass die Abfindung auf der Basis des 1,5-fachen Einheitswertes relativ gering bemessen wird. Im Gegenzug steht den weichenden Erben eine Nachabfindung zu, wenn der Hoferbe den Hof innerhalb von 20 Jahren nach der Übernahme ganz oder teilweise veräußert oder anders als landwirtschaftlich nutzt.
Der Hoferbe ist auch dann nachabfindungspflichtig, wenn er wesentliche Teile des Hofzubehörs veräußert, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.
Die Maschinen des Hofes stellen Hofzubehör dar. Es soll aber nicht jede Veräußerung eine Nachabfindungspflicht auslösen, sondern nur jene, die wesentliche Teile des Zubehörs erfasst und nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist. Diese Wesentlichkeit wird erreicht, wenn der Veräußerungserlös 1/10 des Hofeswertes erreicht, kann aber auch unterhalb dieser Grenze liegen, zum Beispiel, wenn der Hoferbe das gesamte Hofzubehör veräußert und dadurch die Hofbewirtschaftung zum Erliegen bringt.
Ihr Bruder muss jedoch keine Nachabfindung zahlen, wenn er Hofzubehör im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung veräußert. Davon kann man ausgehen, wenn er gebrauchte Maschinen beim Erwerb einer neuen in Zahlung gibt oder wenn er alte Maschinen verschrottet. Auch die Veräußerung von Zubehör im Rahmen einer Betriebsumstellung kann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Bewirtschaftung sein.
Nach § 13 Abs. 10 HöfeO ist Ihr Bruder verpflichtet, Ihnen über die Veräußerung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen. Fordern Sie ihn daher auf, Ihnen folgende Auskünfte zu erteilen:
- die Höhe des Verkaufserlöses,
- die Höhe von 1/10 des Hofeswertes und
- ob es sich um eine Maßnahme der Betriebsumstellung gehandelt hat.
Daraus können Sie ableiten, ob der Mähdrescherverkauf nachabfindungspflichtig war.